ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

der

PALFINGER AG, Palfinger CIS GmbH, Palfinger EMEA GmbH, Palfinger Europe GmbH, Epsilon Kran GmbH und Palfinger Marine GmbH

Version: 3.0

Gültig ab: 01.06.2017

 

I. GELTUNGSBEREICH

1. Für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der PALFINGER AG, Palfinger CIS GmbH, Palfinger EMEA GmbH, Palfinger Europe GmbH, Epsilon Kran GmbH und Palfinger Marine GmbH, nachfolgend jeweils kurz als „Palfinger“ bezeichnet bzw. von der Bezeichnung „Palfinger“ umfasst, gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie ergänzend die gesetzlichen Regelungen.

2. Die AGB sind wesentlicher Bestandteil jedes Vertrages. Anderslautenden AGB sowie Einkaufsbedingungen des Kunden, wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

 

II. ANGEBOT UND VERTRAGSSCHLUSS

1. Die Angebote von Palfinger sind unverbindlich.

2. Der Kunde ist an eine Bestellung für einen Zeitraum von 30 Tagen gebunden.

3. Ein verbindlicher Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung von Palfinger zustande.

 

III. PREISE

1. Die Angebotspreise und Rabattsätze von Palfinger gelten nur für den jeweiligen Einzelauftrag. Die Preise sind, wenn nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, Nettopreise ohne Mehrwertsteuer, ohne Zustellung (FCA gem. Incoterms 2010), ohne Nachlass, in Euro.

2. Gesonderte Verpackungswünsche des Kunden werden getrennt in Rechnung gestellt.

3. Die Preise gelten vorbehaltlich eventueller Preiserhöhungen aufgrund höherer Gestehungskosten, Erhöhung von Zöllen, Änderungen offizieller Wechselkurse oder sonstiger Spesen. Derartige Erhöhungen fallen in die Zahlungspflicht des Kunden. Aus derartigen Preiserhöhungen kann kein Rücktrittsrecht abgeleitet werden.

 

IV. ZAHLUNGSBEDINGUGNEN

1. Palfinger hat mit Fertigstellung der beauftragten (Teil-) Leistungen das Recht diese zu verrechnen.

2. Forderungen von Palfinger sind sofort nach Rechnungslegung ohne Abzug fällig. Palfinger ist berechtigt, Rechnungen auf elektronischem Weg an den Kunden zu übermitteln.

3. Für den Fall des Zahlungsverzugs ist der Kunde verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank zu bezahlen.

4. Palfinger ist berechtigt, die Auslieferung der Ware von der sofortigen Bezahlung des gesamten Kaufpreises abhängig zu machen, wenn

  • der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät, oder
  • sonstige Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen, fälligen Forderung durch den Kunden gefährdet wird.

In solchen Fällen ist Palfinger berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Kunden sofort fällig zu stellen.

5. Der Kunde verpflichtet sich im Falle des Zahlungsverzuges alle mit der Einbringlichmachung der Forderung verbundenen Mahnspesen, Kosten und Barauslagen in voller Höhe zu ersetzen, sodass Palfinger aus der Eintreibung seiner Forderungen unter keinen Umständen Kosten, aus welchem Titel immer, entstehen dürfen.

6. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes und die Aufrechnung von Gegenforderungen stehen dem Kunden nicht zu, insbesondere dürfen Gewährleistungs- bzw. Garantieansprüche nicht als Grund für die Zurückbehaltung fälliger Zahlungen dienen.

7. Sind Teilzahlungen vereinbart, so wird der gesamte Restkaufpreis sofort zur Zahlung fällig, wenn der Kunde mit einer Rate ganz oder teilweise länger als 21 Tage in Verzug ist.

 

V. LIEFERBEDINGUNGEN UND VERZUG

1. Palfinger ist bemüht Liefertermine genau einzuhalten. Liefertermine sind, falls nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe an den Kunden. Der Kunde verpflichtet sich jedoch auch zur Abnahme nach dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin. Nach Überschreitung des Liefertermins in der Dauer von 4 Wochen hat der Kunde das Recht, unter Setzung einer 8-wöchigen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.

2. Voraussetzung für die Einhaltung der Liefertermine ist der rechtzeitige Eingang sämtlicher vom Kunden zu erbringender Vorleistungen, insbesondere Spezifikationen, rechtzeitige Anlieferung von Fahrgestellen, Beibringung von Genehmigungen oder Unterlagen seitens des Kunden sowie die Einhaltung der Zahlungsbedingungen, widrigenfalls sich der Liefertermin um die Dauer der eingetretenen Verzögerung nach hinten verschiebt.

3. Palfinger liefert die Erzeugnisse „FCA Lieferwerk“ gemäß Incoterms 2010. Für die Ladungssicherung ist der Kunde verantwortlich. Die Ladungssicherung erfolgt nicht auf Kosten und Risiko von Palfinger.

4. Die nach Fertigstellung der vertragsgegenständlichen Produkte durchgeführte Lagerung dieser, erfolgt durch Palfinger sowohl auf eigenen als auch auf Lagerplätzen Dritter, auf Gefahr und Kosten des Kunden.

5. Die Haftung für Verzugsschäden ist gänzlich ausgeschlossen, soweit keine mehr als 12-wöchtige Überschreitung des Liefertermins vorliegt.

5.1 Falls Palfinger den Liefertermin im Ausmaß von mehr als 12 Wochen überschreitet, ist die Haftung aus dem Lieferverzug auf die Fälle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beschränkt und mit maximal 5 % des Auftragswertes gedeckelt. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung Palfingers ausgeschlossen.

5.2 Weitergehende Ansprüche und Rechte von Kunden, wie z.B. die Haftung für Folgeschäden, sind ausgeschlossen.

5.3 Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung für Personenschäden.

 

VI. EIGENTUMSRECHT

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises mit sämtlichen Nebengebühren, Zinsen und Kosten Eigentum von Palfinger.

2. Bei einem bestehenden Kontokorrentverhältnis bleibt das Eigentumsrecht so lange aufrecht, als nicht alle in diesem Punkt genannten Forderungen beglichen sind und der gesamte Saldo aus dem Kontokorrentverhältnis abgedeckt ist.

3. Die Ware kann im Fall von Zahlungsrückständen von Palfinger jederzeit abgeholt werden. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet die damit im Zusammenhang stehenden Transportkosten, Gebühren, Steuern und Zölle zu ersetzen.

4. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung wird Palfinger Miteigentümer an der neuen Sache, im Verhältnis zum Wert der von Palfinger gelieferten Ware, die der Kunde insoweit für Palfinger verwahrt.

5. Die Weiterveräußerung einer unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist nur unter Aufrechterhaltung des Eigentumsvorbehaltes zulässig. Diesfalls tritt der Kunde bereits zum Vertragsabschlusszeitpunkt sämtliche ihm aus dieser Veräußerung zustehenden Recht (Kaufpreisforderungen, Eigentumsvorbehalte usw.) Palfinger ab. Auf Verlangen von Palfinger ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Unterlagen über die Weiterveräußerung zu übergeben und über sämtliche ausstehenden Forderungen sofort Rechnung zu legen.

 

VII. GEWÄHRLEISTUNG

1. Gewährleistungsfrist

1.1 Die Gewährleistungsfrist ist auf 12 Monate ab Auslieferung an den Kunden beschränkt. Bei gebrauchten Geräten wird die Gewährleistung ausdrücklich ausgeschlossen.

1.2 Im Fall der Mangelbehebung durch Palfinger verlängert sich die ursprünglich vereinbarte Frist von 12 Monaten nicht. Lediglich hinsichtlich ausgetauschter Originalersatzteile beginnt die Gewährleistungsfrist ab Übergabe neu zu laufen.

2. Mangel

2.1 Ausdrücklich festgehalten wird, dass die Spezifikationen seitens Palfinger zu den Produktmerkmalen insbesondere Leistungen, Hubkraft, Gewichte, Betriebskosten, Geschwindigkeiten, als Annäherungswerte zu betrachten sind und keine Eigenschaften iSd § 922 Abs 1 ABGB darstellen und daher unverbindlich sind.

3. Übernahme der Lieferung

3.1 Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort und vollständig zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich telefonisch und mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig nach, ist ein Gewährleistungsanspruch für derartige Mängel ausgeschlossen.

3.2 Später auftretende Mängel hat der Kunde ebenfalls unverzüglich mit den gleichen Rechtsfolgen telefonisch und mittels eingeschriebenen Briefes Palfinger bekanntzugeben.

3.3 Wenn die Mängelrüge des Kunden zu Unrecht erfolgte, ist Palfinger berechtigt die im Rahmen der durchgeführten Überprüfung entstandenen Aufwendungen dem Kunden in Rechnung zu stellen.

4. Sonstige Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Gewährleistung

4.1 Für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist Voraussetzung, dass der Kunde alle Vorschriften von Palfinger über die Behandlung des Kaufgegenstandes vollinhaltlich befolgt. Voraussetzung ist weiters die sachgemäße Verwendung und Lagerung durch den Kunden, wofür im Streitfall der Kunde beweispflichtig ist.

4.2 Der Kunde ist im Fall der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen verpflichtet, zur Verbesserung eine Frist von mindestens 6 Wochen einzuräumen. Ansprüche auf Austausch, Preisminderung oder Wandlung hat er nur unter der Voraussetzung, dass alle innerhalb angemessener Frist durchgeführten

Verbesserungsversuche ergebnislos sind, mit der Einschränkung, dass eine Wandlung des Vertrages bei geringfügigen Mängeln nicht möglich ist. Der Kunde ist verpflichtet, Palfinger bei der Durchführung von Gewährleistungsverpflichtungen nach Tunlichkeit zu unterstützen und diesbezüglich alle Weisungen von Palfinger zu beachten.

4.3 Sämtliche Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn an der Ware von dritter Seite oder durch Einbau fremder Teile Veränderungen vorgenommen werden.

4.4 Erfüllungsort für Gewährleistungsansprüche ist Salzburg.

4.5 Der Kunde ist nicht berechtigt Selbstreparaturen am Kaufgegenstand durchzuführen, widrigenfalls verliert er jegliche Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche.

4.6 Ausdrücklich ausgeschlossen vom Gewährleistungsanspruch ist natürlicher Verschleiß und Beschädigung, die auf Fahrlässigkeit, unsachgemäße Behandlung und/oder Havarie zurückzuführen ist.

4.7 Die Gewährleistungspflicht erlischt im Falle des Weiterverkaufs oder der Weitergabe innerhalb der Gewährleistungsfrist.

 

VIII. HAFTUNG

1. Schadenersatzansprüche gegen Palfinger aufgrund von Sachschäden bestehen nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten von Palfinger. Eine Haftung Palfingers für Folgeschäden jeglicher Art, u.a. auch bei Zurückhaltung von Lieferungen aufgrund nicht bezahlter Gegenforderungen sowie entgangenen Gewinn ist zur Gänze ausgeschlossen.

2. Im Falle unabwendbarer Ereignisse oder höherer Gewalt sowie Arbeitseinstellung, Streiks, Betriebsstörungen, Transporthindernissen etc. darf Palfinger die Lieferung entsprechend reduzieren oder ganz vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dem Kunden deswegen Schadenersatzansprüche zustehen. Bei einer solchen vorübergehenden Störung ist Palfinger berechtigt, die Lieferung auch noch innerhalb angemessener Frist nach deren Wegfall zu erbringen.

3. Produkthaftungsansprüche für Schäden an betrieblich genutzten Gegenständen von Unternehmen sind ausgeschlossen. Die Waren werden vom Kunden im Rahmen seines Unternehmens angeschafft bzw. gemietet.

4. Die Produkte bieten nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes bzw. Unternehmens über die Behandlung sowie im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen und sonstiger Hinweise bei vorsichtiger und sorgfältiger Betrachtungsweise erwartet werden kann. Dem Kunden ist es untersagt, die Ware auf solche Art darzutun, dass eine darüber hinausgehende Sicherheitswartung entstehen kann.

 

IX. ÜBERNAHME/ANNAHMEVERZUG

1. Wird die Annahme der Ware oder Fertigstellung der Arbeiten durch Umstände verzögert, die auf Seiten des Kunden liegen, wird die Ware auf dessen Gefahr und Kosten eingelagert. Als Lagerentgelt wird der doppelte Betrag des für konzessionierte Lagerhalter örtlich üblichen Betrages vereinbart. Die Arbeit wird so lange eingestellt, bis der Kunde den gesamten Kaufpreis samt Nebenforderungen bezahlt. Aus einer diesbezüglichen Verzögerung hat der Kunde keinerlei Schadenersatzansprüche. Er hat seinerseits die dadurch aufgelaufenen Mehrkosten vor Beginn der Weiterführung der Arbeiten zu ersetzen.

2. Im Falle des Annahmeverzuges oder der Einlagerung der Ware durch Palfinger hat der Kunde nur mehr ein Recht auf Herausgabe der Ware bei Bezahlung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch des gesamten Lagerentgeltes.

3. Annahmeverzug tritt auch ein im Falle, dass die Bonität bzw. Zahlungsfähigkeit des Kunden zu bezweifeln ist. Diesfalls ist Palfinger berechtigt, auf Kosten des Kunden eine Bankgarantie zu verlangen.

 

X. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

1. Als Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten, die sich aus den Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragsteilen ergeben, wird ausschließlich das sachlich zuständige Gericht der Stadt Salzburg vereinbart.

2. Auf die Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragsteilen ist österreichisches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes und unter Ausschluss der Regeln des internationalen Privatrechts anzuwenden.

 

XI. SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollten Bestimmungen einer Vereinbarung zwischen Palfinger und dem Kunden ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleiben die restlichen Bestimmungen dieser AGB davon unberührt. Diesfalls gelten anstatt der ungültigen oder undurchsetzbaren Bestimmungen jene Bestimmungen als vereinbart, die den beabsichtigten Zweck so gut wie möglich erreichen.

 

XII. SONSTIGES

1. Über diese AGB hinausgehende Nebenabreden oder Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der vertretungsbefugten Organe von Palfinger mit firmenmäßiger Fertigung.

2. Der Kunde bestätigt den Code of Conduct, welcher auf www.palfinger.com veröffentlich ist, zu kennen und erklärt dessen Bestimmungen einzuhalten.

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